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§ 66 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 66

Auflösung des Dienstverhältnisses

Das Dienstverhältnis wird aufgelöst durch:

  1. 1. Tod;
  2. 2. Dienstentsagung (§ 67);

3.

  1. a) bei Verwendung gemäß § 2b:
  1. b) bei sonstigen Verwendungen:
  1. aa) durch Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes gegeben ist,
  2. bb) durch Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 2a Abs. 1 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist;
  1. 4. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 7 Abs. 2);
  2. 5. einverständliche Lösung (§ 43);
  3. 6. in Durchführung eines Disziplinarerkenntnisses, das die Entlassung ausspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

25.04.2023

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