§ 56d
Anwendung des St.-MSchKG
Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung weiters nur dann besteht, wenn die öffentlich-rechtliche Bedienstete in einer Dienststelle (§ 5 Abs. 1 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung) mit mehr als fünf Bediensteten beschäftigt ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2007, LGBl. Nr. 90/2020
25.04.2023
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