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§ 56d GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 56d

Anwendung des St.-MSchKG

Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt mit der Maßgabe, dass der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung weiters nur dann besteht, wenn die öffentlich-rechtliche Bedienstete in einer Dienststelle (§ 5 Abs. 1 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung) mit mehr als fünf Bediensteten beschäftigt ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2007, LGBl. Nr. 90/2020

25.04.2023

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