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§ 55a GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1965

§ 55a

Dienstbefreiung auf die Dauer eines Kurgebrauches

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

  1. a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
  2. b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades oder im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima besteht und ärztlich überwacht wird.

(2) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete zur völligen Wiederherstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt nach dem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 204/1966

25.04.2023

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