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§ 48 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1977

§ 48

Erreichen eines höheren Gehaltes

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens erreicht einen höheren Gehalt durch

Vorrückung (§§ 30 bis 32),

Zeitvorrückung (§ 49),

Beförderung (§ 50),

Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 51 Abs. 1 bis 4 und 10 bis 12) und

Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 51 Abs. 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978

25.04.2023

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