§ 48
Erreichen eines höheren Gehaltes
Der öffentlich-rechtliche Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens erreicht einen höheren Gehalt durch
Zeitvorrückung (§ 49),
Beförderung (§ 50),
Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 51 Abs. 1 bis 4 und 10 bis 12) und
Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 51 Abs. 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1978
25.04.2023
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