§ 44
Höhe der Abfertigung
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 43 Abs. 3,
- 1. im Falle des Ausscheidens eines provisorischen öffentlich-rechtlichen Bediensteten nach Ablauf der Probezeit
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu drei Jahren das Einfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als drei Jahren das Doppelte des Monatsbezuges;
- 2. im Falle des Ausscheidens eines definitiven öffentlich-rechtlichen Bediensteten
- a) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit bis zu fünf Jahren das Neunfache des Monatsbezuges,
- b) bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von mehr als fünf Jahren das Achtzehnfache des Monatsbezuges.
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 43 Abs. 3 für jedes für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstjahr das Einfache des Monatsbezuges. Dazu tritt
- a) nach einer Dauer der für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Dienstzeit von
1 Jahr das Einfache,
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des Monatsbezuges;
- b) der Teil des Überweisungsbetrages, der der Gemeinde für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 308 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, geleistet wurde;
- c) der Teil des besonderen Pensionsbeitrages, der vom öffentlich-rechtlichen Bediensteten für bedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten entrichtet wurde.
- Ist die so errechnete Abfertigung nicht um 20 v. H. höher als der sonst vom Dienstgeber nach § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zu leistende Überweisungsbetrag, so ist sie auf diesen Betrag zu erhöhen.
(3) Tritt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederantritt des Dienstes (Reaktivierung) gemäß § 43 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960, LGBl. Nr. 155/1964. LGBl. Nr. 61/1971
25.04.2023
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