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§ 43 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1959

§ 43

Abfertigung

(1) Dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt jedoch nicht,

  1. a) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;
  2. b) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
  3. c) wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.

(3) Eine Abfertigung gebührt jedoch

  1. 1. einem verheirateten öffentlich-rechtlichen Bediensteten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt;
  2. 2. einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten weiblichen Geschlechts, wenn er innerhalb von 18 Jahren nach der Geburt eines eigenen Kindes, das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1960

25.04.2023

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