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§ 2c GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2c

Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) unverzüglich der Dienstbehörde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

25.04.2023

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