vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2b GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 2b

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

  1. 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1995

25.04.2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte