2. Abschnitt
Anstellung
§ 2
Allgemeine Anstellungserfordernisse
(1) Voraussetzung für die Anstellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist:
- 1. die österreichische Staatsbürgerschaft;
- 2. ein Lebensalter von mindestens 18 und nicht mehr als 40 Jahren;
- 3. einwandfreies Vorleben;
- 4. die zur Erfüllung der Dienstesobliegenheiten notwendige moralische, geistige, körperliche und fachliche Eignung.
(2) Die Voraussetzung nach Abs. 1 Z. 2 gilt als erfüllt, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres als Vertragsbediensteter aufgenommen wurde und seither ununterbrochen im Dienste stand.
(3) Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Landesregierung vom Anstellungserfordernis nach Abs. 1 Z. 2 Nachsicht gewähren, wenn es zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich ist und der Anstellungswerber
- a) über eine ausreichende fachliche Ausbildung aus früheren Dienstverwendungen verfügt, die für seine Tätigkeit im Dienst der Gemeinde besonders wertvoll ist;
- b) wegen seiner Vorbildung oder bisherigen Tätigkeit für einen leitenden Dienstposten in der Gemeinde ausersehen ist oder
- c) durch Militärdienstleistung, Kriegsgefangenschaft oder andere nicht selbst verschuldete Behinderung nicht in der Lage war, den Dienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres in der Gemeinde anzutreten.
- Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Anstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Gemeindeverwaltung erforderlich und eine der unter lit. a bis c angeführten Voraussetzungen gegeben ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/1968, LGBl. Nr. 65/1985
25.04.2023
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