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§ 20 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 20

Anzeige der Dienstverhinderung

(1) Außer im Fall einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten dem Dienste fernbleiben. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.

(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters durch einen von diesem zu bestimmenden Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.

25.04.2023

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