§ 20
Anzeige der Dienstverhinderung
(1) Außer im Fall einer Krankheit oder eines anderen begründeten Hindernisses darf kein öffentlich-rechtlicher Bediensteter ohne Bewilligung seines unmittelbaren Vorgesetzten dem Dienste fernbleiben. Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat die Dienstverhinderung dem unmittelbaren Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen den Grund der Verhinderung nachzuweisen.
(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender öffentlich-rechtlicher Bediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Bürgermeisters durch einen von diesem zu bestimmenden Vertrauensarzt untersuchen zu lassen.
25.04.2023
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