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§ 19b GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2023

§ 19b

Herabsetzung der Arbeitszeit

Für die Herabsetzung der Arbeitszeit auf die Hälfte, die Herabsetzung der Arbeitszeit zur Pflege eines Kindes oder nahen Angehörigen, die Festlegung von Dienststunden, die Überschreitung der herabgesetzten Arbeitszeit und die vorzeitige Beendigung einer bewilligten Herabsetzung der Arbeitszeit sind die für die Vertragsbediensteten des Landes zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 53/2023 geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

27.06.2023

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