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§ 116c GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2023

§ 116c

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 53/2023

(1) Die Informationen nach § 9 Abs. 1a sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Informationen nach § 9 Abs. 1b sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023

27.06.2023

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