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§ 106 GBG. 1957

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 106

Einstellung des Verfahrens in besonderen Fällen

Stirbt ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter vor Rechtskraft des Erkenntnisses, so ist das Verfahren einzustellen. Ebenso ist vorzugehen, wenn das Dienstverhältnis aus einem der im § 66 lit. a, b, d oder e angeführten Gründe aufgelöst wurde.

25.04.2023

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