§ 45
Anhörungsrechte
Die Landesregierung hat den Steirischen Bergsportführerverband zu hören:
- 1. vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz;
- 2. vor Erlassung folgender Bescheide:
- a) Erteilung der Befugnis gemäß § 4;
- b) Anerkennung von Prüfungen und Ausbildungen gemäß § 10;
- c) Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Unionsrecht gemäß § 11;
- d) Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb einer Schule gemäß § 27.
06.12.2022
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