§ 30
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte
(1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß:
- 1. für die Vorbereitung einer Tour/Route § 13 Abs. 1 und 4;
- 2. für die Durchführung einer Tour/Route § 14;
- 3. bezüglich sonstiger Pflichten der Befugten § 15 Abs. 2 bis 4 sowie § 24.
(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, gegenüber Organen des Steirischen Bergsportführerverbandes ihre Befugnis nachzuweisen. § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.
06.12.2022
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