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§ 30 StBSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 30

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte

(1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß:

  1. 1. für die Vorbereitung einer Tour/Route § 13 Abs. 1 und 4;
  2. 2. für die Durchführung einer Tour/Route § 14;
  3. 3. bezüglich sonstiger Pflichten der Befugten § 15 Abs. 2 bis 4 sowie § 24.

(2) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, gegenüber Organen des Steirischen Bergsportführerverbandes ihre Befugnis nachzuweisen. § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß.

06.12.2022

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