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§ 28 StBSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

§ 28

Leitung

(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber (§ 27 Abs. 3) hat die Schule selbst zu leiten. Sie/Er hat für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen, die/der die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllen muss.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung und dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen:

  1. 1. die Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters,
  2. 2. jede Verlegung des Geschäftssitzes der Schule,
  3. 3. die Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Schule.

06.12.2022

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