§ 28
Leitung
(1) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber (§ 27 Abs. 3) hat die Schule selbst zu leiten. Sie/Er hat für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen, die/der die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllen muss.
(2) Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat der Landesregierung und dem Steirischen Bergsportführerverband anzuzeigen:
- 1. die Bestellung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters,
- 2. jede Verlegung des Geschäftssitzes der Schule,
- 3. die Einstellung, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Schule.
06.12.2022
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