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§ 8 StBpG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 8

Kennzeichnung des Biosphärenparks

Die Kennzeichnung eines Biosphärenparks und seiner Zonierung gemäß § 4 hat durch Tafeln mit der Aufschrift „UNESCO Biosphärenpark [Biosphärenparkbezeichnung]“ und der Anführung des Steiermärkischen Landeswappens zu erfolgen. Weitere dem Schutzzweck dienende Hinweise sind zulässig. Kennzeichnungsmaßnahmen sind von den Verfügungsberechtigten der in Betracht kommenden Grundstücke unentgeltlich zu dulden.

08.09.2022

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