§ 3
Schutz- und Entwicklungsziele
(1) Ein Biosphärenpark ist so zu betreiben, dass
- 1. seine internationale Anerkennung durch die UNESCO als Biosphärenreservat dauerhaft gesichert ist,
- 2. der Erhalt möglichst unberührter Naturlandschaften gewährleistet wird,
- 3. der Schutz von natürlich stehenden und fließenden Gewässern und ihrer Uferbereiche, Landschafts-, Naturschutz,- und Europaschutzgebiete, Nationalparks, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile gemäß §§ 5, 7 bis 9, 11 und 12 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 2017 – StNSchG 2017 erhalten und entwickelt sowie
- 4. nachhaltige naturnahe Projekte der Regionalentwicklung und Leitprojekte im Rahmen der regionalen Entwicklungsstrategie gemäß §§ 7 und 8 des Steiermärkischen Landes- und Regionalentwicklungsgesetzes 2018 – StLREG 2018 entwickelt und umgesetzt werden.
(2) Ein Biosphärenpark soll insbesondere
- 1. der Erhaltung der biologischen und kulturellen Vielfalt,
- 2. dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung der Kulturlandschaft,
- 3. der Entwicklung nachhaltiger Wirtschaftsweisen, die den Ansprüchen von Mensch und Natur gleichermaßen gerecht werden,
- 4. der Umweltbildung, der ökologischen Umweltbeobachtung und der Forschung sowie
- 5. der Entwicklung von Möglichkeiten zum nachhaltigen Erlebbarmachen von Natur unter Berücksichtigung aller Schutzmaßnahmen zum Erhalt der natürlichen landschaftlichen Schönheit und ihrer Schutzgüter dienen.
08.09.2022
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