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§ 12 StBpG 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

§ 12

Biosphärenparkfachbeirat

(1) Der Biosphärenparkfachbeirat ist beratendes Organ. Es berät das Biosphärenparkleitungskomitee und das Biosphärenparkmanagement in fachlicher Hinsicht. Der Biosphärenparkfachbeirat kann durch das Biosphärenparkleitungskomitee oder das Biosphärenparkmanagement auch mit der Klärung allfälliger Fragen betraut werden.

(2) Der Biosphärenparkfachbeirat setzt sich zusammen aus

  1. 1. je einer Vertretungsperson
  1. a) des Wasserbaureferates der örtlich zuständigen Baubezirksleitung des Landes Steiermark,
  2. b) des Forstreferates der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
  3. c) der örtlich zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer,
  4. d) der für Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und
  5. e) der für Bau- und Raumordnung zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung.

(3) Der Biosphärenparkfachbeitrat tritt zumindest einmal jährlich zusammen.

08.09.2022

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