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§ 10 STLAOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.12.2021

§ 10

Geschäftsordnung

Mit Verordnung der Landesregierung können nähere Regelungen zur Organisation, Geschäftsführung und Beschlussfassung der Obereinigungskommission, der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Gleichbehandlungskommission getroffen werden. Es kann insbesondere vorgesehen werden, dass die Beratung und Beschlussfassung in Form einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen kann; diesfalls ist die nähere Vorgangsweise dazu festzulegen.

22.12.2021

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