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§ 6 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1962

§ 6

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Anstellungsgemeinde

Wird ein Bediensteter aus einem Dienstverhältnis zur Anstellungsgemeinde, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis übernommen, das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Übernahme an so zu behandeln, als ob er schon während der Zeit des früheren Dienstverhältnisses Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen wäre.

18.02.2021

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