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§ 41a Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.11.2014

§ 41a

Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

Für entgeltliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 21e anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015

19.02.2021

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