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§ 40 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.10.2020

§ 40

Gemeinderätliche Personalkommissionen

In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuss gemäß des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung, besteht, ist eine gemeinderätliche Personalkommission einzurichten. Für die Einrichtung, den Wirkungsbereich und die Geschäftsführungsbestimmungen der gemeinderätlichen Personalkommissionen gilt der Abschnitt VI des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, LGBl. Nr. 90/2020

18.02.2021

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