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§ 39 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.8.2002

§ 39

Sonderverträge

In begründeten Fällen können im Dienstvertrag zugunsten des Vertragsbediensteten Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Verträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Genehmigung des Gemeinderates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2002

18.02.2021

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