§ 31b
Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz
(1) Hat die/der Vertragsbedienstete eine Karenz nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihr/ihm vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Sie/Er ist nach Wiederantritt des Dienstes zu betrauen:
- 1. mit jener Stelle, auf der sie/er vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
- 2. wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder
- 3. wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
- 4. wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
- a) ihrer/seiner Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
- b) einer anderen Dienststelle.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
(3) Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist die/der Vertragsbedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie eine Bedienstete/ein Bediensteter zu behandeln, die/der Gründe für ihre/seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2023
27.06.2023
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