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§ 16 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1962

§ 16

Einhaltung des Dienstweges

Der Vertragsbedienstete hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen.

18.02.2021

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