2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
§ 59
Erhalterinnen/Erhalter von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
(1) Private Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen können errichtet werden von
- a) jedermann, der voll handlungsfähig ist und durch die Beibringung einer Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, seine Verlässlichkeit nachweist; bei Tageseltern unter Bedachtnahme auf § 52 Abs. 5 lit. b;
- b) Körperschaften öffentlichen Rechtes mit Ausnahme von Bund, Land, Gemeindeverbänden und Gemeinden, jeder gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft und jeder sonstigen juristischen Person, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzung nach lit. a erbringen, wie z. B. Vereine und Verbände.
(2) Die Erhalterinnen/Erhalter haben jede maßgebliche Veränderung in ihrer Person oder ihren vertretungsbefugten Organen der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
21.01.2020
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