vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 30 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.9.2020

§ 30

Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Erhalterinnen/Erhalter, das Personal von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.

(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalterinnen/Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen/Leiter in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 35 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.

21.01.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte