§ 18
Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach der Funktion
Das Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach der Funktion besteht aus:
- a) der Leiterin/dem Leiter,
- b) der Gruppenführenden/dem Gruppenführenden aus dem Stand des pädagogischen Fachpersonals,
- c) der Kinderbetreuerin/dem Kinderbetreuer aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals,
- d) den Tageseltern,
- e) dem Grobreinigungs- und Hauspersonal.
21.01.2020
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