§ 13
Ausnahme vom Anwendungsbereich
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit die Leiterin/der Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung für den Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen zuständigen Abteilung eigene Regelungen über den Geschäftsgang im Wirtschaftsbetrieb Steiermärkische Landesbahnen erlässt.
05.07.2019
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