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§ 11 GeOA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

§ 11

Projekt- und Arbeitsgruppen

(1) Zur Besorgung besonderer Aufgaben, die sich zeitweilig stellen und die den Geschäftsbereich mehrerer Abteilungen oder Angelegenheiten des Aufgabenbereiches anderer Behörden und Ämter des Landes Steiermark betreffen, können für einen begrenzten Zeitraum Projekt- und Arbeitsgruppen gebildet werden, die abteilungsübergreifend sein können.

(2) Projekt- und Arbeitsgruppen können durch die Leiterinnen/Leiter der sachlich betroffenen Abteilungen einvernehmlich oder durch die Landesamtsdirektorin/den Landesamtsdirektor eingerichtet werden. Für jede Projekt- und Arbeitsgruppe sind bei ihrer Einrichtung schriftlich festzulegen:

(3) Projekt- und Arbeitsgruppen werden von Bediensteten des Landes geleitet. Die Leiterinnen/Leiter werden von der Landesamtsdirektorin/vom Landesamtsdirektor bestellt. Vor der Bestellung sind die Leiterinnen/Leiter aller jener Abteilungen und allfälliger sonstiger Behörden und Ämter, deren Tätigkeitsbereich die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe berührt, zu hören.

05.07.2019

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