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§ 7 StKO 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

§ 7

Intervalle zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a

(1) Benützte Feuerungsanlagen sind in regelmäßigen Intervallen durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.

(2) Die Anzahl der Überprüfungen richtet sich dabei nach der Art des verwendeten Brennstoffes und der Konstruktion der Feuerungsanlage gemäß der folgenden Tabelle:

​

 

Feuerungsanlagen für

feste Brennstoffe

Intervalle

1

Abgasanlagen von Raumheizgeräten

3 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch

die/den RauchfangkehrerIn

2

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

2a

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die vor dem 1.1.1995 hergestellt worden sind.

2 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

2b

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke bei Feuerstätten, die nach dem 31.12.1994 hergestellt worden sind.

1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

3

Feuerungsanlagen über 120kW

1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb

4

Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und

geprüftem Dampfkesselwärter

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

    

​

 

Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe

Intervalle

1

Abgasanlagen von Raumheizgeräten

2 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn

2

Feuerungsanlagen

bis einschließlich 120 kW

1 x in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

bei Betrieb außerhalb

der Heizperiode 1 x zusätzlich durch die/den RauchfangkehrerIn (ausgenommen Feuerungsanlagen, die mit Brennwerttechnik betrieben werden)

2a

Zu 2 gehörige Abgasanlagen und Verbindungsstücke

1 x zusätzlich in der Heizperiode durch die/den RauchfangkehrerIn

3

Feuerungsanlagen über 120 kW

1 x monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn bei Betrieb

4

Feuerungsanlagen in Betrieben mit hauptberuflich beschäftigten und

geprüftem Dampfkesselwärter

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

    

​

 

Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe

Intervall

1

alle Feuerungsanlagen

1 x jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn

   

(3) Im Zug der Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeit gemäß Abs. 2 ist die Abgasanlage in ihrer Gesamtheit einmal jährlich auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten optisch auf Mängel zu überprüfen.

(4) Abweichend von der Tabelle gemäß Abs. 2 sind folgende Ausnahmen zu berücksichtigen:

  1. 1. Feuerungsanlagen mit festen oder flüssigen Brennstoffen in gewerblichen Betrieben, die nicht nur der Erwärmung der Geschäftsräumlichkeiten und dem Bereiten von Warmwasser dienen, sind monatlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
  2. 2. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis einschließlich 120 kW, die neben anderen Heizanlagen betriebsbereit gehalten werden, sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen und zu kehren.
  3. 3. Raumheizgeräte sind einmal jährlich durch die/den RauchfangkehrerIn zu überprüfen.
  4. 4. Für die Dauer einer gemäß § 6 Abs. 2 angezeigten Nichtbenützung unterliegen Feuerungsanlagen nicht mehr der Überprüfungs- und Kehrverpflichtung.

02.02.2018

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