§ 6
Pflichten der/des Verfügungsberechtigten
(1) Die/Der Verfügungsberechtigte der Feuerungsanlage hat
- 1. eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zur Durchführung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten zu beauftragen,
- 2. die Durchführung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Tätigkeiten durch die/den RauchfangkehrerIn am bekannt gegebenen Termin ordnungsgemäß zu ermöglichen,
- 3. für die ausgeräumten Verbrennungsrückstände oder Ablagerungen nicht brennbare Behälter zur Verfügung zu stellen und diese bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung feuersicher zu verwahren.
(2) Die/Der Verfügungsberechtigte hat allfällige Änderungen von Feuerungsanlagen sowie den beabsichtigten Nutzungszeitraum bzw. die über ein Intervall gemäß § 7 hinausgehende Nichtbenützung der/dem RauchfangkehrerIn bekannt zu geben. Die beabsichtigte Wiederbenützung ist der/dem RauchfangkehrerIn rechtzeitig schriftlich anzuzeigen.
(3) Die/der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, Mängel im Sinn des § 5 Abs. 8 und 9 unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen.
02.02.2018
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