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§ 3 StKO 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

§ 3

Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten

Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des § 2 Z 7 haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.

02.02.2018

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