§ 3
Zuständigkeit zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinn des § 2 Z 7 haben durch eine/einen auf Grund der Kehrgebietsverordnung zuständige/zuständigen RauchfangkehrerIn zu erfolgen.
02.02.2018
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