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§ 2 StKO 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

§ 2

Begriffsbestimmungen

Die nachstehenden Bestimmungen haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung:

  1. 1. Abgasanlage: Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie mit Ausnahme der Verbindungsstücke.
  2. 2. Feuerstätte: Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden.
  3. 3. Feuerungsanlage: Funktionseinheit, die aus einer Feuerstätte und Einrichtungen zur Führung der Verbrennungsgase in die freie Atmosphäre (Verbindungsstück und Abgasanlage) besteht.
  4. 4. Heizperiode: Zeit vom 15. September bis zum 15. Mai des Folgejahres.
  5. 5. RauchfangkehrerIn: Nach den gewerberechtlichen Bestimmungen zur Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten bescheidmäßig ermächtigte/ermächtigter RauchfangkehrerIn (öffentlich zugelassene/zugelassener RauchfangkehrerIn).
  6. 6. Raumheizgerät: Feuerstätte zur unmittelbaren Beheizung des Aufstellungsraumes (z. B. Kaminofen, Kachelofen, Öl- oder Gasraumheizgerät, Tischherd).
  7. 7. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten:
  1. a) Überprüfen von Feuerungsanlagen in Form einer genauen augenscheinlichen Kontrolle (auch unter Zuhilfenahme von Hilfsgeräten, z. B. Inspektionskameras, Stoß- und Kehrbürsten) einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden notwendigen Kehrmaßnahmen zur Sicherstellung eines gefahrlosen Betriebes.
  2. b) Durchführung von besonderen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr.
  1. 8. Verbindungsstück: Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage.
  2. 9. Verfügungsberechtigte/r: EigentümerIn von Feuerungsanlagen sowie eine Person, die aufgrund eines Miet-, Pacht- oder sonstigen Gebrauchsüberlassungsvertrages zum Betrieb der Feuerungsanlage berechtigt ist.

02.02.2018

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