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§ 7 StLREG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 7

Aufgaben der Regionen

(1) Aufgaben der Regionalentwicklung sind:

  1. 1. Koordination und Unterstützung zur quantitativen und qualitativen Steigerung der interkommunalen Zusammenarbeit innerhalb einer Region;
  2. 2. Erstellung regionaler Entwicklungsstrategien auf Basis der Landesentwicklungsstrategie;
  3. 3. Erstellung regionaler Arbeitsprogramme auf Basis der regionalen Entwicklungsstrategie;
  4. 4. Erarbeitung von Entwicklungsmaßnahmen und Projekten und laufende Umsetzung;
  5. 5. laufendes Monitoring der Regionsentwicklung sowie der Wirkung von Regionalentwicklungsmaßnahmen;
  6. 6. Informationstransfer zwischen Akteurinnen/Akteuren der Regionalentwicklung sowie Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern;
  7. 7. Erstellung des Jahresbudgets unter Berücksichtung und Gliederung mehrjähriger Programme und Projekte auf das Finanzjahr;
  8. 8. Mitwirkung bei raumbedeutsamen Planungen des Landes.

(2) Aufgabenträger der Regionalentwicklung auf Regionsebene sind die Regionalverbände (§ 10) sowie die Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12).

29.12.2017

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