§ 7
Aufgaben der Regionen
(1) Aufgaben der Regionalentwicklung sind:
- 1. Koordination und Unterstützung zur quantitativen und qualitativen Steigerung der interkommunalen Zusammenarbeit innerhalb einer Region;
- 2. Erstellung regionaler Entwicklungsstrategien auf Basis der Landesentwicklungsstrategie;
- 3. Erstellung regionaler Arbeitsprogramme auf Basis der regionalen Entwicklungsstrategie;
- 4. Erarbeitung von Entwicklungsmaßnahmen und Projekten und laufende Umsetzung;
- 5. laufendes Monitoring der Regionsentwicklung sowie der Wirkung von Regionalentwicklungsmaßnahmen;
- 6. Informationstransfer zwischen Akteurinnen/Akteuren der Regionalentwicklung sowie Information und Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern;
- 7. Erstellung des Jahresbudgets unter Berücksichtung und Gliederung mehrjähriger Programme und Projekte auf das Finanzjahr;
- 8. Mitwirkung bei raumbedeutsamen Planungen des Landes.
(2) Aufgabenträger der Regionalentwicklung auf Regionsebene sind die Regionalverbände (§ 10) sowie die Regionalentwicklungs-Gesellschaften (§ 12).
29.12.2017
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