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§ 5 StLREG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 5

Landesentwicklungsstrategie

(1) Die Landesentwicklungsstrategie hat unter Berücksichtigung der bestehenden sektoralen Landesstrategien und der Grundsätze des § 3 sektorübergreifend die strategischen Entwicklungsziele des Landes festzulegen.

(2) Die Funktionen der Landesentwicklungsstrategie sind:

  1. 1. Grundlage für die Erstellung von sektoralen Programmen und Strategien der einzelnen Ressorts des Landes;
  2. 2. Positionierung der regionalpolitischen Zielsetzungen der Steiermark nach außen gegenüber benachbarten Regionen, Ländern und Staaten, dem Bund sowie Institutionen der Europäischen Union;
  3. 3. Bezugsrahmen für die festzulegenden Wirkungsziele der einzelnen Ressorts des Landes;
  4. 4. Grundlage für die Erstellung Regionaler Entwicklungsstrategien.

(3) Die Landesregierung hat die Landesentwicklungsstrategie unter zweckmäßiger Einbindung relevanter Akteure der Landes- und Regionalentwicklung zu erstellen und spätestens nach fünf Jahren auf ihre Aktualität hin zu überprüfen, zu evaluieren und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

29.12.2017

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