Teil 2
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Abschnitt 1
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 9
Anrechenbarkeit von Berufsqualifikationen
Die Aufnahme oder Ausübung eines landesrechtlich reglementierten Berufes darf nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigert werden, wenn
- 1. ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 der Berufsanerkennungsrichtlinie vorgelegt wird, der
- a) in einem der Staaten nach § 1 Z. 1 erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten und
- b) von einer zuständigen Stelle dieses Staates ausgestellt ist,
- oder
- 2. der Beruf als Vollzeitbeschäftigung während einem Jahr oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vergangenen zehn Jahren in einem der Staaten nach § 1 Z. 1, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt wurde, und ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der
- a) von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellt ist und
- b) bescheinigt, dass der Inhaber/die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.
28.11.2016
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