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§ 14 StBRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2016

Abschnitt 2

Verfahren

§ 14

Elektronische Verfahren

(1) Elektronische Anbringen beim einheitlichen Ansprechpartner und den zuständigen Behörden sind zu ermöglichen.

(2) Bei der Behörde müssen die technischen Voraussetzungen gegeben sein, damit Zustellungen auch elektronisch nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des Zustellgesetzes erfolgen können.

28.11.2016

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