§ 4
Bewilligung der Betreuungsstätte
(1) Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätten können von öffentlichen und privaten Erhaltern errichtet werden. Die Bewilligung der Betreuungsstätte ist über Antrag der Erhalterin/des Erhalters der Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte von der Landesregierung, gegebenenfalls nach einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle und gegebenenfalls unter Setzung von Auflagen und Bedingungen, befristet für maximal fünf Betriebsjahre (§ 53 Abs. 2 StKBBG) unter folgenden Voraussetzungen zu erteilen:
- 1. Am Standort dieser Betreuungsstätte sowie im Einzugsgebiet dieser Betreuungsstätte wird keine andere Kinderbetreuungseinrichtung nach dem StKBBG ausgenommen Betreuung durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater im eigenen Haushalt bzw. keine andere Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte geführt bzw. könnte eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung zwar geführt, mangels Erreichung der erforderlichen Kindermindestzahl für die Gewährung der Personalförderung gemäß § 4 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz jedoch nicht gefördert werden.
- 2. Für jede Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte sind erforderlich:
- a. geeignete Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche pro Tagesmutter/Tagesvater bieten und insbesondere aufweisen:
- aa) ausreichend vorhandene Ruhe- und Rückzugsbereiche, insbesondere für jüngere Kinder,
- bb) ungestörte Arbeitsplätze zur Erledigung von Haus- und Lernaufgaben für Schulkinder,
- cc) auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmtes Mobiliar,
- dd) auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmte Bildungsmittel im erforderlichen Ausmaß,
- b. ausreichende Freispielflächen, deren Ausgestaltung auf die unterschiedliche Altersstruktur der Kinder abgestimmt ist, oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe.
- 3. Die Pläne der den zu betreuenden Kindern zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten sind unter Angabe der Nutzflächen dem Antrag auf Bewilligung der „Tagesmütter-/Tagesväterbetreuungsstätte“ anzuschließen, ebenso die Angaben/Pläne betreffend die Freiflächen.
- 4. Die Eigentums- oder anderen Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft bzw. Angaben über die bisherige Nutzung der Räumlichkeiten müssen vorgelegt werden.
(2) Die Räumlichkeiten pro Tagesmutter/Tagesvater müssen nicht in unmittelbarer räumlicher Verbindung, jedoch in räumlicher Nahebeziehung stehen, um Bestandteil einer Betreuungsstätte am selben Standort zu sein.
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