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§ 48 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

§ 48

Voraussetzung für die Durchführung eines Vorhabens

(1) Ein Vorhaben darf nur durchgeführt werden, wenn es zur Erfüllung von Aufgaben des Landes erforderlich ist, mit den Zielen gemäß § 2 Abs. 1 im Einklang steht und die Bedeckung im Landesfinanzrahmen sowie im Landesbudget sichergestellt ist.

(2) Ist die Durchführung eines Vorhabens gemäß § 47 beabsichtigt, so hat das zuständige haushaltsleitende Organ mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung hierüber rechtzeitig während der Planung das Einvernehmen herzustellen.

(3) Insofern für die Durchführung eines Vorhabens oder Programms das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen war oder ist, hat das haushaltsleitende Organ auch über eine beabsichtigte Einstellung oder wesentliche Abänderung oder über die trotz mangelnder Übereinstimmung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Zielen für notwendig erachtete Fortsetzung des betreffenden Vorhabens das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016

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