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§ 47 StLHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt. Ist laut Stammfassung mit 1.1.2015 in Kraft getreten und wurde mit LGBl. Nr. 131/2016 rückwirkend mit 1.1.2014 in Kraft gesetzt.

§ 47

Vorhaben

(1) Ein Vorhaben hat einen in wirtschaftlicher, rechtlicher oder finanzieller Hinsicht einheitlichen Vorgang zum Gegenstand und ist dann gegeben, wenn daraus Auszahlungen des Landes in Finanzjahren zu leisten sein werden (Vorbelastungen), für die noch keine Vorsorge in den vom Landtag genehmigten Landesfinanzrahmen getroffen ist, sofern die jährlichen Auszahlungen:

  1. 1. 3% der Gesamtauszahlungen gemäß Finanzierungsbudget des betroffenen Globalbudgets oder
  2. 2. die gem. Art. 20 L-VG für den Erwerb von Liegenschaften festgelegte Wertgrenze übersteigen und
  3. 3. wenn durch nicht gegebene Kündigungsmöglichkeiten keine Auflösung bestehender Vertragsverhältnisse möglich ist.

(2) Soweit ein Vorhaben die Investition in immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagevermögen oder die Erbringung sonstiger Leistungen zum Gegenstand hat, umfasst das Vorhaben alle sich hierauf beziehenden sachlich abgrenzbaren und wirtschaftlich zusammengehörigen Leistungen, die in der Regel auf Grund einer einheitlichen Planung erbracht werden.

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