§ 29
Ausnahmen von der Veranschlagung im Finanzierungsbudget
(1) Folgende Ein- und Auszahlungen sind im Finanzierungsbudget nicht zu budgetieren:
- 1. Einzahlungen aus Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die das Land für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt sowie deren Weiterleitung,
- 2. Einzahlungen, die einer haushaltsführenden Stelle zufließen und zur Weiterleitung an Dritte oder Rückzahlung der genannten Einzahlungen an die zuständige Stelle bestimmt sind,
- 3. Einzahlungen, die dem Land zufließen, voraussichtlich wieder zurückgezahlt werden oder zur Sicherung allfälliger späterer Forderungen oder sonstiger Ansprüche des Landes dienen sowie deren Rückzahlung,
- 4. Einzahlungen, deren Zweck zum Zeitpunkt ihres Einlangens noch nicht feststellbar ist, sowie deren Rückzahlung,
- 5. Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit in Verwahrung genommenen Zahlungsmitteln,
- 6. nicht sofort ersetzte Kassenfehlbeträge, ihre Rückerstattung oder sonstige Verwendung,
- 7. Ein- und Auszahlungen aus Umsatz- und Vorsteuergebarungen,
- 8. Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt,
- 9. Abgabenguthaben sowie anrechenbare öffentliche Abgaben,
- 10. Gehalts-, Lohn- und Pensionsabzugsgebarungen,
- 11. die Auszahlungen zum Zweck der Veranlagung von Geldmitteln des Landes (§ 43 Abs. 3) und die Einzahlungen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel sowie die Ein- und Auszahlungen aus der Durchführung von Veranlagungen für Sonderkonten des Landes, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen,
- 12. Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Auszahlungen für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden im Rahmen einer Prolongation oder Konversion,
- 13. Auszahlungen für den Erwerb von Wertpapieren des Landes für Tilgungszwecke sowie Einzahlungen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und
- 14. Ein- und Auszahlungen bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.
(2) Die Verrechnung zu Abs. 1 hat nach den Grundsätzen der Finanzierungsrechnung zu erfolgen.
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