vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

3. Abschnitt

Erziehungshilfen

§ 24

Erziehungshilfen

(1) Voraussetzung für die Gewährung von Erziehungshilfen sind die Gefährdungsabklärung (§ 25) und die Erstellung eines Hilfeplanes (§ 26).

(2) Erziehungshilfen sind die Unterstützung der Erziehung (§ 27) und die volle Erziehung (§ 28).

(3) Erziehungshilfen können im Einzelfall entweder aufgrund einer Vereinbarung (§ 29) oder aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug (§ 30) gewährt werden.

11.02.2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte