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§ 21 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

§ 21

Hilfen für Kinder und Jugendliche

Kinder und Jugendliche werden bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt und es wird ihre soziale Integration gefördert. Dazu gehören insbesondere folgende Angebote:

  1. 1. Beratung bei altersspezifischen Fragen und Problemen;
  2. 2. ambulante und mobile sozialarbeiterische, psychotherapeutische, psychologische und sozialpädagogische Hilfen;
  3. 3. stationäre Betreuung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen.

11.02.2014

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