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§ 14 StKJHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2013

3. Teil

Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe

1. Abschnitt

Systemleistungen

§ 14

Monitoring und Forschung

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger beobachtet und bewertet für Kinder und Jugendliche relevante gesellschaftliche Entwicklungen.

(2) Zur Beurteilung der qualitativen Auswirkungen der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Fortentwicklung derselben hat der Kinder- und Jugendhilfeträger Forschungsvorhaben zu betreiben, anzuregen und zu fördern und deren Ergebnisse zu sammeln.

11.02.2014

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