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§ 4 Gewässeraufsichtsorgane

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.5.1987

§ 4

(1) Jedes Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung nach der in der Anlage A enthaltenen Eidesformel zu ver­eidigen. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Bei Personen, die schon im öffentlichen Dienst oder als öffentliche Wache vereidigt wurden, genügt die Erinnerung an ihren Diensteid.

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